BDP freut sich über Urteil zum Titelschutz
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat erneut ein Gerichtsverfahren gegen einen angeblichen Wirtschaftspsychologen gewonnen, das Urteil des LG München ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 27.10. Az.: 17 HK O 19533/15).
In diesem Fall hatte ein Professor, der in seinem Magisterstudium Psychologie in einem geringen Umfang studierte, die Berufsbezeichnung „Wirtschaftspsychologe“ geführt. Er verwies darauf, dass auf der Urkunde Psychologie als zweites Hauptfach bezeichnet wurde und auf Berufserfahrung im Bereich der Wirtschaft, konnte damit aber das Landgericht nicht überzeugen. Dieses folgte den Argumenten des Berufsverbands zum erforderlichen Kompetenzprofil von Psychologen. Der Beklagte darf sich unter der Androhung einer Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro nicht mehr als Wirtschaftspsychologe titulieren.
Der BDP hob hervor, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch Kunden in der Wirtschaft mit der Berufsbezeichnung „Psychologe“ – und dies auch in Wortkombinationen wie „Wirtschaftspsychologe“ – das Absolvieren eines umfangreichen Psychologiestudiums erwarten, entweder mit Diplom-Abschluss oder äquivalent mit Bachelor- und Master-Abschluss jeweils im Hauptfach Psychologie.
BDP-Präsident Prof. Dr. Michael Krämer hält fest: „Damit wird bestätigt, dass Klienten und Kunden bei der Beauftragung eines Psychologen das Qualifikationsniveau eines abgeschlossenen vollwertigen Psychologiestudiums erwarten dürfen.“
Aus der Urteilsbegründung:
„Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter der Berufsbezeichnung Wirtschaftspsychologe einen Psychologen, welcher eine besondere Spezialisierung im Bereich der Wirtschaft erlangt hat. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten von einem Wirtschaftspsychologen einen ausreichend ordnungsgemäß ausgebildeten Psychologen und damit eine Person, die ihr psychologisches Studium entweder mit dem Diplom bzw. mit dem Bachelor und einem darauf aufbauenden Masterstudium absolviert hat. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten von einem Wirtschaftspsychologen zunächst einmal, dass es sich um einen Psychologen handelt, so dann, dass es sich um einen Psychologen mit dem Schwerpunkt im Bereich der Wirtschaft handelt, der durch eine Schwerpunktsetzung im Psychologiestudium, oder durch eine Zusatzausbildung zum regulären Psychologiestudium oder auch im Rahmen der praktischen Tätigkeit als Psychologe erworben hat.“
Pressemitteilung des BDP